Nullsteuersatz auf Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen & Heimspeicher


Zum 01.01.2023 ist eine Änderung bzgl. der Umsatzsteuer nach UstG §12 Abs. 3 in Kraft getreten.

In der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes ist der von der Umsatzsteuer befreite Kauf von kompletten Solaranlagen oder Teilen daraus, der Erwerb von Balkonkraftwerken und Heimspeichern umgesetzt worden. Somit besteht aktuell die Möglichkeit die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% bei der Anschaffung zu sparen! Natürlich müssen dafür Bedingungen erfüllt sein, die nachfolgend aufgelistet sind.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein


gemäß § 12 Abs. 3 UstG

  • Die Anlage muss wohnungsnah sein oder auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
  • Käufer und Anlagenbetreiber müssen die gleiche Person sein.
  • Die Anlage muss in Deutschland installiert werden.
  • Der Käufer muss dem deutschen UstG unterliegen.

Welche Produkte betrifft der Nullsteuersatz?


Gemäß § 12 Abs. 3 UstG betrifft es den Erwerb von Solaranlagen oder Einzelteilen daraus, Balkonkraftwerke und Heimspeicher.
Solaranlagen und Einzelteile daraus, die in mobilen Anwendungen oder in / auf Reisemobilen und Booten installiert / verwendet werden, betrifft es hingegen nicht!

Weitere Informationen


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link

FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen"

sowie hier:

Umsatzsteuergesetz (UStG) § 12 Steuersätze

NACHNAME RECHNUNG